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§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt)
sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen
COBRA sound light GbR, vertreten durch die Geschäftsführer Matthias
und Michael Buchner, (nachfolgend COBRA genannt) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen
und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von COBRA
zum Gegenstand haben.
(2) Für Verträge, die ganz oder teilweise Verkaufsartikel enthalten,
gelten diese AGB entsprechend. Die in den vorliegenden AGB benutzen Begriffe
wie z.B. "Mieter", "Mietvertrag" und "Mietgegenstände"
sind dabei durch die entsprechend gültigen Bezeichnungen zu ersetzen.
(3) Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen
Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Auf Anfrage eines potentiellen Mieters erstellt COBRA für bestimmte
Mietgegenstände und
Dienstleitungen ein Angebot. Darüberhinaus können weitere Modalitäten
Bestandteil des Angebotes sein, wie z.B. Zahlungsziel, Lieferart etc.
Im Angebot ausdrücklich erwähnte Modalitäten gelten auch
dann, wenn sie mit den AGB bzw. Teilen der AGB im Widerspruch stehen.
(2) Die Angebote von COBRA sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung
durch COBRA bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(3) Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes
Angebot. COBRA ist zur Annahme dieses Angebotes nicht verpflichtet. COBRA
wird im Fall der Annahme dem Mieter umgehend eine Auftragsbestätigung
zukommen lassen. Für den Fall, daß das Angebot nicht angenommen
wird, wird COBRA den Mieter davon innerhalb einer angemessenen Frist in
Kenntnis setzen.
§3 Mietzeit
(1) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände
aus dem Lager von COBRA (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag
der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von COBRA (Mietende).
(2) Auch wenn der Transport durch COBRA erfolgt, ist der Abgang vom Lager
bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände
abgeholt/von COBRA angeliefert und zurückgegeben/von COBRA abgeholt
werden (also auch angebrochene Tage).
§4 Mietpreis
(1) Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in
der Form des § 2 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für
die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
(2) Je Anmietung gilt ein Mindestmietpreis von € 25,-- netto.
(3) Beträgt der Mietzins der Mietgegenstände laut Preisliste
weniger als der Mindestmietpreis, wird für die gesamte Vermietung
der Mindestmietpreis berechnet. Dem Mieter steht es frei, seiner Anmietung
weitere Artikel hinzuzufügen, bis der Mindestmietpreis erreicht wird.
§5 Dienstleistungen
(1) Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage
und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer
Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 ebenfalls
Anwendung findet.
(2) Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde,
ist COBRA berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
(3) Dienstleistungen werden grundsätzlich nach tatsächlichem
Aufwand berechnet. Werden im Rahmen von §2 Dienstleistungen (z.B.
Ton-/Lichttechniker) angeboten, so werden die Kosten hierfür aufgrund
von Erfahrungswerten ermittelt. Für die Rechnungsstellung ist jedoch
der tatsächliche Arbeitsaufwand maßgeblich.
(4) Personalkosten werden im Regelfall in Form von Tagessätzen abgerechnet.
Ein Tagessatz gilt pauschal für eine Einsatzzeit von maximal 10 Stunden.
Je weitere Stunde wird 1/10 des Tagessatzes berechnet.
(5) COBRA ist berechtigt eine Arbeitsschicht auf mehrere Personen zu verteilen.
(6) Einen Anspruch auf bestimmte Techniker hat der Mieter nicht.
§6 Stornierung durch den Mieter
(1) Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor
Mietbeginn ohne Begründung und ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen
Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung), soweit
der Vertrag keine Miet-/Verkaufsartikel zum Gegenstand hat, die extra
für den Mieter beschafft wurden. Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig
und beträgt 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens
10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises,
wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Die
Abstandsgebühr entfällt, wenn mehr als 30 Tage vor Vermietbeginn
gekündigt wird.
(3) Enthält der Vertrag ganz oder teilweise Miet-/Kaufartikel, die
COBRA für den Mieter beschaffen soll/muß, hat der Mieter im
Falle der Kündigung COBRA die dafür anfallenden Kosten (hierzugehören
auch Transportkosten, Stornierungsgebühren etc.) voll zu erstatten.
Für reguläre Mietartikel, die nicht extra für den Kunden
beschafft werden, als Bestandteil eines Vertrages im Sinne dieses Absatzes,
finden die Regelungen gemäß Abs. 2 Anwendung.
(4) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens
bei COBRA maßgeblich.
(5) Die Bedingungen des Abs. 2 gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen
und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart
worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass COBRA ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende
auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
§7 Zahlung
(1) Die gesamte Vergütung ist ohne Abzüge/Skonti (spätestens)
zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). COBRA ist zur Gebrauchsüberlassung
nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
(2) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im
unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft
des Geldes an.
(3) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
(4) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis
sind während des Verzuges mit 4% p.a. über dem Satz des dem
Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden, währungspolitischen Instrument
der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(1) COBRA verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von COBRA in Hamburg
in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer
der vereinbarten Mietzeit zu überlassen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung
auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und, wenn
sich ein Mangel zeigt, diesen COBRA unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand
der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mängelfrei,
es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt
sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mängelfrei.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er, unbeschadet weiterer
Ansprüche von COBRA, nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche
nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
(3) Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände
vor, so ist COBRA nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder
zur Reparatur berechtigt. Ist COBRA zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung
nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen
mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung
des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter unter Einhaltung
der Voraussetzung des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände
vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit
eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände
als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die
vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit
der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt
das Kündigungsrecht aus.
(4) Werden Geräte, hinsichtlich deren COBRA die zusätzliche
Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte
technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch
ohne Fachpersonal von COBRA angemietet, haftet COBRA für Funktionsstörungen
nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler
ursächlich oder mitursächlich ist.
(5) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters,
insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe
der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig
hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen,
wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen
nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
(6) Der Mieter ist verpflichtet, seine Kosten die im Zusammenhang mit
dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich
rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch
COBRA erfolgt, hat der Mieter COBRA vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen
die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit
des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt COBRA
keine Gewähr.
§9 Schadensersatz
(1) Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für
zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage)
sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss
gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden.
(2) COBRA haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder Dritten
durch den Einsatz der Mietgegenstände, sei es durch vertragsgemäße
oder nicht vertragsgemäße Nutzung durch den Mieter, entstehen.
(3) Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche,
deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem
Handeln von COBRA beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens
ausdrücklicher, schriftlich zugesicherten Eigenschaften.
(4) Soweit die Haftung von COBRA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten von COBRA.
§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten
von COBRA
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits
in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern
oder Zuschauern etc., zugunsten von COBRA zu vereinbaren, sofern er selbst
einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss
zugunsten von COBRA ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren
könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er COBRA von
vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit
COBRA Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verhaltens haftet.
§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
(1) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist
zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.
COBRA ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet.
(2) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,
bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat
der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV/BGV und der Richtlinien
des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
(3) Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur
Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden
der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder
-schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von
seinem Verschulden.
(4) Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder Ähnliches
bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.
(5) Für verbrauchte, defekte oder verlorengegangene Leuchtmittel
oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der
Mieter den Neuwert zu erstatten.
§12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht)
ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss
der Versicherung ist COBRA auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen
Wunsch des Mieters übernimmt COBRA die Versicherung gegen Berechnung
der Kosten.
§13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,
Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten.
Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten
Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von
Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten
(insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger
Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§14 Kündigung des Vertrages
(1) Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag
von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies
gilt insbesondere auch, wenn von COBRA zusätzlich Leistungen zu erbringen
sind.
(2) COBRA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters
eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt
als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt COBRA zur fristlosen Kündigung
des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
(4) Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann
COBRA den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für
zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung
oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist,
oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt,
mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in
Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§15 Abholung/Rückgabe der Mietgegenstände
(1) Abholung und Rückgabe erfolgen vom/im Lager von COBRA in Hamburg,
ausschließlich während der Geschäftszeiten (Montag bis
Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr).
(2) Sofern nicht anders vereinbart, können die Mietgegenstände
am vereinbarten Tag der Abholung ab 12:30 Uhr durch den Mieter übernommen
werden. Sie müssen bis spätestens 12:00 Uhr des Tages, der für
die Rückgabe vereinbart wurde, zurückgegeben werden.
(3) Der Mieter ist verpflichtet die Geräte vollständig, in sauberem,
einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. COBRA behält
sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände
nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht
als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen
Mietgegenstände.
(4) Werden die Mietgegenstände in einem anderen als dem in Abs. 2
spezifizierten Zustand zurückgegeben, ist COBRA berechtigt, ohne
weitere Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters diesen Zustand
herzustellen (z.B. durch Reinigung, Beschaffung von Ersatzteilen).
(5) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht
möglich, so hat der Mieter COBRA hiervon unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin
überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte
Vergütung zu entrichten. COBRA bleibt die Geltendmachung weiterer
Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln,
in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der
ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§16 Langfristig vermietete Gegenstände
(1) Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte
Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände),
gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände
verpflichtet.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig
und auf eigene Kosten durchzuführen. COBRA erteilt auf Anfrage des
Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
(4) Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in
Abs. 1 und Abs. 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist COBRA
ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten
auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
(5) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in
welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte
(vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei
Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen
Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
(1) Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung Eigentum von COBRA. Im übrigen gelten diese
AGB entsprechend.
(2) Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung.
(3) Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.
(4) Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während
des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn
der vermutlich defekte Brenner der Firma COBRA zurückgeliefert wird.
Die Firma COBRA wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit
von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen
Herstellers) entscheiden.
§18 Schriftform
(1) Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist,
wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
(2) Im Interesse des Kunden und zur Abwicklung kurzfristig angefragter
Vermietungen können in beiderseitigem Einvernehmen Angebote, Auftragserteilungen
und/oder Auftragsbestätigungen abweichend auch fernmündlich,
per EMail oder stillschweigend übermittelt werden. Ein grundsätzlicher
Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
§19 Schlussbestimmungen
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen COBRA und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(2) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist Hamburg.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige
zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen
am nächsten kommt.
(4) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen
dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind
ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten
sind vorbehalten.
COBRA sound light GbR
Geschäftsführer: Matthias u. Michael Buchner
Billstraße 173
20539 Hamburg
Steuer Nr.: 22-410-18027, Hamburg Hansa
www.cobrasound.de
COBRA sound light Seite 7 Allgemeine Geschäftsbedingungen
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